Die Reparatur eines Autos ist Vertrauenssache. Dieses
Vertrauen wollen wir nicht enttäuschen. Nicht alles aber geht
so glatt über die Bühne wie es soll: Das vorgesehene
Ersatzteil kann nicht gleich geliefert werden, Sie als Kunde
schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin
abzuholen, und, und, und. Um mögliche Konflikte von vornherein
zu begrenzen, gibt es unsere AGBs, die
auch für uns gelten.
I.
Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in
einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen .
2. Der Auftraggeber enthält eine
Durchschrift des Auftragsscheins bzw. Kostenvoranschlags.
3. Der Auftrag/Kostenvoranschlag
in Verbindung mit einer vereinbarten Anzahlung ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, TÜV Unterlagen zu
bestellen und Probefahrten sowie überführungsfahrten
durchzuführen. Die Anzahlung für eine Umrüstung auf Autogas
(fü das beantragte Abgasgutachten) in
Höhe von 100,- Euro ist bei Stornierung durch den Auftraggeber
nicht erstattungsfähig.
II.
Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des
Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesem
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Ausgabe gebunden.
3. Wenn im Auftragsschein
Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III.
Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und
tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
4. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben
von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges
oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des
Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit
der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder übersendung der Rechnung
abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Werktage.
3. Bei Abnahmeverzug gehen die Gefahren der
Aufbewahrung (z. B. durch Einbruch in die Kfz-Werkstatt) zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung
des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis
oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und
Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird der Auftrag aufgrund
eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu
Lasten des Auftraggebers.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung
des Auftragsgegenstandes sofort
oder nach Übersendung/Übergabe der Rechnung innerhalb von 3
Werktagen des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige
Nachlässe zu leisten.
2. Sofortige Zahlungen sind in bar oder
durch eine Scheckkarte/Kreditkarte zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen
ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger
Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend
machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
3. Verzugszinsen werden mit 8%
p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen
Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere
Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene
Vorauszahlung (in der Regel bei einer LPG-Aufrüstung für das
Abgasgutachten von 100,- Euro) zu verlangen.
VII.
Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen
seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und
der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für
die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr,
wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
1. Mängel sollen dem Auftragnehmer
unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und
genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus.
2. Natürlicher Verschleiß ist von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt
einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im
selben Betrieb.
4. Für die Nachbesserung
vor Ort wird keine Aufwendung der Wegstrecke des Kunden
gewährt.
5. Bringt ein Schulungsteilnehmer
ein eigenes Fahrzeug zur Umrüstung mit, wird bei eventuellen
Schäden an diesen Fahrzeugen keinerlei Haftung übernommen. Die
Schulungsteilnehmer übernehmen die Haftung bei Schäden für die
mitgebrachten Fahrzeuge.
IX. Haftung
1. Der Auftraggeber wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Betrieb auf
Autogas eine höhere Belastung für den Fahrzeugmotor bedeutet
und dieser aus diesem Grund schonend gefahren werden muss
(geringe Last bei geringer Drehzahl). Bei Schäden am
Fahrzeugmotor übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung,
sofern Ihm nicht fahrlässige Einbaufehler vorgeworfen werden
können.
3. Der Auftragnehmer haftet für
Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand aber nicht für den
in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt. Der Kunde
muss dafür sorge tragen, dass der Wagen ohne Wertgegenstände
(wie z.B. Bargeld)) dem Auftragnehmer übergeben wird.
4. Soweit der Auftragnehmer für
Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des
Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung
verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag
der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
5. Der Auftraggeber hat das Ersatz-
oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich vollgetankt zurückzugeben.
6. Die gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit.
7. Der Auftragnehmer hat etwaige
Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in
seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber
anzuzeigen.
8. Desgleichen ist der Auftraggeber
verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen
unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste,
für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
X.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-,
Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
Bezahlung vor.
XII.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Autogas-Technik-Zentrum
Inhaber Bernd Viessmann
Carl-Stockhinger Str. 3
28197 Bremen
Deutschland
Telefon: 0421
500-97-111
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